|
I ZWECK UND SITZ
Art. 1
Zweck
Der
«Schweizerische Verein für Rechtsinformatik» bezweckt
auf nicht kommerzieller Basis vorrangig die Förderung einer guten
Versorgung des Publikums mit Rechtsdaten mittels der elektronischen Publikation.
Er
nimmt diese Aufgabe wahr, indem er
1.
|
als
Gesprächsforum aller am Markt der juristischen Informationen
interessierten Kreise dient; |
2.
|
seine
Mitglieder dazu anhält, für die Anwendung einer möglichst
einheitlichen Politik zu sorgen; |
3.
|
durch
das Empfehlen von technischen und methodischen Standards die technische
Koordination fördert; |
4.
|
den
Markt der juristischen Informationen beobachtet und Fehlentwicklungen
(ungenügende Versorgung und Marktverzerrungen) entgegenzuwirken
versucht; |
5.
|
allenfalls
weitere Koordinations- und Förderungsmass-nahmen im Bereich der
Rechtsinformatik trifft. |
Art. 2
Sitz
Der
Sitz des Vereins ist Bern.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Mitglieder
Mitglieder
des Vereins können natürliche Personen sowie Organisationen
des privaten und des öffentlichen Rechts werden, die als Anbieter
oder Benützer von Rechtsdaten auf dem Markt auftreten.
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Beschluss kann innert
30 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung des Beschlusses an die
Generalversammlung rekurriert werden.
Art. 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt:
1.
|
durch
Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Geschäftsjahres aufgrund
einer schriftlichen Kündigung und unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten; |
| 2. |
durch
Konkurs oder Auflösung eines Mitglieds; |
| 3. |
durch
Ausschluss. |
Art. 5 Ausschluss
Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen:
1.
|
wenn
es die Interessen des Vereins grob verletzt oder dessen Zielsetzungen
zuwiderhandelt; |
2.
|
wenn
es den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt; |
| 3. |
aus
anderen wichtigen Gründen. |
Gegen den
Beschluss des Vorstandes kann innert 30 Tagen seit Zustellung oder Eröffnung
an die Generalversammlung rekurriert werden. Der Rekurs hat aufschiebende
Wirkung. Austritt und Ausschluss aus dem Verein geben kein Anrecht auf
Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.
III ORGANE
Art. 6
Die
Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Der Geschäftsausschuss
D. Die Rechnungsrevisoren
A. DIE
GENERALVERSAMMLUNG
Art. 7
Einberufung
Die
ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche
Generalversammlungen sind durch Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung
oder auf Verlangen der Revisoren oder eines Fünftels der Mitglieder
einzuberufen.
Die Generalversammlung
wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Schreiben
an die Vereinsmit-glieder spätestens 20 Tage im voraus unter Angabe
der Ver-handlungsgegenstände. Bei Statutenänderungen muss der
Wortlaut der beantragten Änderung mitgeteilt werden.
Art. 8 Teilnahme und Stimmrecht
Jedes
Vereinsmitglied ist zur Teilnahme an der Generalver-sammlung berechtigt
und verfügt über eine Stimme.
Art. 9 Beschlussfassung
Die
Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem ein-fachen Mehr
der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, wobei leere
und ungültige Stimmen für die Berechnung des absoluten Mehrs
nicht zählen.
Der Präsident
stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die
Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los.
Statutenänderungen
sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen des Dreiviertelmehrs
der Stimmen.
Art. 10 Befugnisse
Die
Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat die folgenden
Befugnisse:
1.
|
Wahl
und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren; |
| 2. |
Abnahme
des Jahresberichtes des Vorstandes; |
3.
|
Abnahme
der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren; |
| 4. |
Entlastung
des Vorstandes; |
| 5. |
Erledigung
von Rekursen; |
| 6. |
Genehmigung
des Budgets; |
| 7. |
Änderung
der Statuten; |
| 8. |
Erlass
und Genehmigung von Reglementen; |
| 9. |
Auflösung
des Vereins; |
10.
|
Festlegung
der allgemeinen Politik des Vereins und der Prioritäten seiner
Tätigkeiten. |
B. DER
VORSTAND
Art.
11 Zusammensetzung
Im Vorstand
sollen der Bund, die Kantone, die Städte, die Verleger, der Schweiz.
Anwaltsverband, der Schweiz. Juristenverein, die Schweiz. Rechtsfakultäten
und die Schweiz. Rechtsbibliotheken vertreten sein.
Der
Vorstand und der Präsident werden für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Art. 12 Einberufung und Beschlussfassung
Der
Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfor-dern oder
ein Vorstandsmitglied es verlangt.
Die Beschlüsse
werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen
die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los.
Wird ein
formulierter Antrag gestellt, so ist die Beschlussfas-sung, auf dem Zirkularweg
zulässig, sofern nicht ein Vor-standsmitglied mündliche Beratung
verlangt. Ein Zirkular-beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder
des Vor-standes.
Art. 13 Befugnisse
Der
Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, welche Gesetz
und Statuten nicht einem andern Organ zuweisen.
Er orientiert
die Mitglieder regelmässig über den Stand der Arbeiten, insbesondere
über wichtige Empfehlungen und Stellungnahmen.
Er ernennt
den Geschäftsführer, der mit beratender Stimme an den Verhandlungen
des Vorstandes und des Geschäftsausschusses teilnimmt.
Art. 14 Organisation
Der
Vorstand konstituiert sich selbst unter Vorbehalt von Art. 10 Ziffer 1.
Er bestimmt
die Zeichnungsberechtigung.
C. DER
GESCHÄFTSAUSSCHUSS
Art. 15
Zusammensetzung
Der
Vorstand kann einen Geschäftsausschuss wählen, der aus mindestens
drei Vorstandsmitgliedern besteht.
Art. 16 Befugnisse
Der
Geschäftsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins
und nimmt die ihm vom Vorstand übertragenen Auf-gaben wahr. Er kann
für einzelne Aufgaben Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen beiziehen.
D. DIE
RECHNUNGSREVISOREN
Art. 17
Die
Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
Die Rechnungsrevisoren
prüfen die Rechnung des Vereins.
IV MITTEL
DES VEREINS
Art. 18
Mittel
Die
finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
| - |
Jahresbeiträgen |
| - |
Beiträgen
der öffentlichen Hand |
| - |
Zuwendungen
Dritter |
Für
die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 19 Jahresbeiträge
Die
Jahresbeiträge der Mitglieder belaufen sich auf:
| - |
5'000.-- |
für
die Eidgenossenschaft; |
| - |
2’500.--
|
für
den Schweizerischen Anwaltsverband; |
| - |
1'500.--
|
für Kantone mit einem Ressourcenindex von mehr als 115.0; |
| - |
1'000.-- |
für Kantone mit einem Ressourcenindex zwischen 70.0 und 114.9; |
| - |
..700.-- |
für Kantone mit einem Ressourcenindex bis und mit 69.9 sowie Städte und Gemeinden; |
| - |
1'000.-- |
für
jede andere Organisation sowie Firmen mit
über 50 Mitarbeitenden; |
| - |
..500.-- |
für
Firmen mit weniger als 50 Mitabeitenden; |
| - |
..200.-- |
für
natürlichen Personen sowie Einzelfirmen. |
Der Ressourcenindex eines Kantons wird festgelegt gemäss Anhang 1 der jeweils geltenden Fassung der Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV; SR 613.21).
Stellt eine finanzschwache Organisation Ressourcen zur Verfügung
(bspw. durch Mitarbeit im Vorstand), ist der Vorstand befugt, deren Jahresbeitrag
auf entsprechendes Gesuch hin zu reduzieren bzw. zu erlassen. Der diesbezügliche
Vorstandsbeschluss ist endgültig und betrifft jeweils nur ein Jahr.
V RECHNUNGSABSCHLUSS
Art. 20
Die
Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abge-schlossen. Die Bilanz
sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den gesetzlichen Vorschriften
der Artikel 957ff. OR zu errichten.
VI PUBLIKATIONEN
Art. 21
Mitteilungen
an Vereinsmitglieder erfolgen brieflich oder per
E-Mail.
VII AUFLÖSUNG
Art. 22
Der
Verein löst sich auf, sobald sein Zweck erfüllt ist.
Die Generalversammlung
kann mit Dreiviertelmehr der Stimmen die Auflösung des Vereins in
einer eigens dazu einberufenen Sitzung beschliessen. Die Liquidation findet
durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere
Liquidatoren beauftragt. Die Befugnisse der Generalversammlung bleiben
während der Liquidation im vollen Umfange erhalten.
Über
die Verwendung des Vereinvermögens im Falle der Auf-lösung entscheidet
die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, mit der Massgabe,
dass das Vermögen einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation
zuzuwenden ist.
VIII SCHLUSSBESTIMMUNG
Art. 23
Diese
Statuten ersetzen die Statuten vom 23. Januar 1985 und treten am 1. Januar
1999 in Kraft.*
***********************
| Die
Präsidentin : |
Dr.
Hanna Muralt Müller |
| Der
Vizepräsident : |
Dr.
Christmuth Flück |
* Sie wurden geändert durch Beschluss der 16. ordentlichen Generalversammlung vom 23. März 2001 in Bern (Artikel 19), der 18. ordentlichen Generalversammlung vom 8. Mai 2003 in Olten (Artikel 19 und Artikel 21) sowie der 23. ordentlichen Generalversammlung vom 3. April 2008 in Magglingen (Artikel 19).
|