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Statuten 
  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


I ZWECK UND SITZ


Art. 1 Zweck

Der «Schweizerische Verein für Rechtsinformatik» bezweckt auf nicht kommerzieller Basis vorrangig die Förderung einer guten Versorgung des Publikums mit Rechtsdaten mittels der elektronischen Publikation.

Er nimmt diese Aufgabe wahr, indem er

1.

als Gesprächsforum aller am Markt der juristischen Informationen interessierten Kreise dient;
2.

seine Mitglieder dazu anhält, für die Anwendung einer möglichst einheitlichen Politik zu sorgen;
3.


durch das Empfehlen von technischen und methodischen Standards die technische Koordination fördert;
4.


den Markt der juristischen Informationen beobachtet und Fehlentwicklungen (ungenügende Versorgung und Marktverzerrungen) entgegenzuwirken versucht;
5.

allenfalls weitere Koordinations- und Förderungsmass-nahmen im Bereich der Rechtsinformatik trifft.


Art. 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist Bern.


II MITGLIEDSCHAFT


Art. 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts werden, die als Anbieter oder Benützer von Rechtsdaten auf dem Markt auftreten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung des Beschlusses an die Generalversammlung rekurriert werden.


Art. 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.


durch Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Geschäftsjahres aufgrund einer schriftlichen Kündigung und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten;
2. durch Konkurs oder Auflösung eines Mitglieds;
3. durch Ausschluss.


Art. 5 Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen:

1.

wenn es die Interessen des Vereins grob verletzt oder dessen Zielsetzungen zuwiderhandelt;
2.

wenn es den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt;
3. aus anderen wichtigen Gründen.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innert 30 Tagen seit Zustellung oder Eröffnung an die Generalversammlung rekurriert werden. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Austritt und Ausschluss aus dem Verein geben kein Anrecht auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.


III ORGANE


Art. 6

Die Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Der Geschäftsausschuss
D. Die Rechnungsrevisoren


A. DIE GENERALVERSAMMLUNG

Art. 7 Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind durch Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung oder auf Verlangen der Revisoren oder eines Fünftels der Mitglieder einzuberufen.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Schreiben an die Vereinsmit-glieder spätestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Ver-handlungsgegenstände. Bei Statutenänderungen muss der Wortlaut der beantragten Änderung mitgeteilt werden.


Art. 8 Teilnahme und Stimmrecht

Jedes Vereinsmitglied ist zur Teilnahme an der Generalver-sammlung berechtigt und verfügt über eine Stimme.


Art. 9 Beschlussfassung

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem ein-fachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, wobei leere und ungültige Stimmen für die Berechnung des absoluten Mehrs nicht zählen.

Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los.

Statutenänderungen sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen des Dreiviertelmehrs der Stimmen.


Art. 10 Befugnisse

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat die folgenden Befugnisse:

1.

Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren;
2. Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
3.

Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Erledigung von Rekursen;
6. Genehmigung des Budgets;
7. Änderung der Statuten;
8. Erlass und Genehmigung von Reglementen;
9. Auflösung des Vereins;
10.

Festlegung der allgemeinen Politik des Vereins und der Prioritäten seiner Tätigkeiten.


B. DER VORSTAND

Art. 11 Zusammensetzung

Im Vorstand sollen der Bund, die Kantone, die Städte, die Verleger, der Schweiz. Anwaltsverband, der Schweiz. Juristenverein, die Schweiz. Rechtsfakultäten und die Schweiz. Rechtsbibliotheken vertreten sein.

Der Vorstand und der Präsident werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.


Art. 12 Einberufung und Beschlussfassung

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfor-dern oder ein Vorstandsmitglied es verlangt.

Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los.

Wird ein formulierter Antrag gestellt, so ist die Beschlussfas-sung, auf dem Zirkularweg zulässig, sofern nicht ein Vor-standsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkular-beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vor-standes.


Art. 13 Befugnisse

Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, welche Gesetz und Statuten nicht einem andern Organ zuweisen.

Er orientiert die Mitglieder regelmässig über den Stand der Arbeiten, insbesondere über wichtige Empfehlungen und Stellungnahmen.

Er ernennt den Geschäftsführer, der mit beratender Stimme an den Verhandlungen des Vorstandes und des Geschäftsausschusses teilnimmt.


Art. 14 Organisation

Der Vorstand konstituiert sich selbst unter Vorbehalt von Art. 10 Ziffer 1.

Er bestimmt die Zeichnungsberechtigung.


C.
DER GESCHÄFTSAUSSCHUSS

Art. 15 Zusammensetzung

Der Vorstand kann einen Geschäftsausschuss wählen, der aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern besteht.


Art. 16 Befugnisse

Der Geschäftsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die ihm vom Vorstand übertragenen Auf-gaben wahr. Er kann für einzelne Aufgaben Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen beiziehen.


D. DIE RECHNUNGSREVISOREN

Art. 17

Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung des Vereins.

 

IV MITTEL DES VEREINS

Art. 18 Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

- Jahresbeiträgen
- Beiträgen der öffentlichen Hand
- Zuwendungen Dritter

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


Art. 19 Jahresbeiträge

Die Jahresbeiträge der Mitglieder belaufen sich auf:

- 5'000.-- für die Eidgenossenschaft;
- 2’500.-- für den Schweizerischen Anwaltsverband;
- 1'500.-- für Kantone mit einem Ressourcenindex von mehr als 115.0;
- 1'000.-- für Kantone mit einem Ressourcenindex zwischen 70.0 und 114.9;
- ..700.-- für Kantone mit einem Ressourcenindex bis und mit 69.9 sowie Städte und Gemeinden;
- 1'000.-- für jede andere Organisation sowie Firmen mit über 50 Mitarbeitenden;
- ..500.-- für Firmen mit weniger als 50 Mitabeitenden;
- ..200.-- für natürlichen Personen sowie Einzelfirmen.

Der Ressourcenindex eines Kantons wird festgelegt gemäss Anhang 1 der jeweils geltenden Fassung der Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV; SR 613.21).

Stellt eine finanzschwache Organisation Ressourcen zur Verfügung (bspw. durch Mitarbeit im Vorstand), ist der Vorstand befugt, deren Jahresbeitrag auf entsprechendes Gesuch hin zu reduzieren bzw. zu erlassen. Der diesbezügliche Vorstandsbeschluss ist endgültig und betrifft jeweils nur ein Jahr.

 

V RECHNUNGSABSCHLUSS

Art. 20

Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abge-schlossen. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den gesetzlichen Vorschriften der Artikel 957ff. OR zu errichten.

 

VI PUBLIKATIONEN

Art. 21

Mitteilungen an Vereinsmitglieder erfolgen brieflich oder per
E-Mail.

 

VII AUFLÖSUNG

Art. 22

Der Verein löst sich auf, sobald sein Zweck erfüllt ist.

Die Generalversammlung kann mit Dreiviertelmehr der Stimmen die Auflösung des Vereins in einer eigens dazu einberufenen Sitzung beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Befugnisse der Generalversammlung bleiben während der Liquidation im vollen Umfange erhalten.

Über die Verwendung des Vereinvermögens im Falle der Auf-lösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, mit der Massgabe, dass das Vermögen einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation zuzuwenden ist.

 

VIII SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 23

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 23. Januar 1985 und treten am 1. Januar 1999 in Kraft.*

***********************



Die Präsidentin : Dr. Hanna Muralt Müller
Der Vizepräsident : Dr. Christmuth Flück


 

* Sie wurden geändert durch Beschluss der 16. ordentlichen Generalversammlung vom 23. März 2001 in Bern (Artikel 19), der 18. ordentlichen Generalversammlung vom 8. Mai 2003 in Olten (Artikel 19 und Artikel 21) sowie der 23. ordentlichen Generalversammlung vom 3. April 2008 in Magglingen (Artikel 19).